Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 15 Elternbeiträge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/15#abs-1 (1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Absenkungen sind vorzusehen für
1. Alleinerziehende und
2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/15#abs-2 (2) Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 15 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten für die Zeit vor dem letzten Kindergartenjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent sowie beim letzten Kindergartenjahr und bei Horten höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Absatz 2 bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 betragen. In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden. Aufwendungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/15#abs-3 (3) Für Kinder in Kindertagespflege werden gemäß § 14 Absatz 6 durch die Gemeinde Elternbeiträge erhoben, die denen für altersentsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar seien sollen. Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/15#abs-4 (4) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/15#abs-5 (5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung oder bei der Betreuung in Kindertagespflege der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden sind. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 4 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/15#abs-6 (6) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten.