Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 7 Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/7#abs-1 (1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes, die sich in der Kindertagesbetreuung auswirken können, der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson mitzuteilen. Die Erziehungsberechtigten haben vor erstmaliger Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Dokumentation nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Die Sätze 2 bis 4 gelten vor dem erstmaligen Besuch einer Kindertagespflegestelle entsprechend mit der Maßgabe, dass gegenüber der Kindertagespflegeperson die ärztliche Untersuchung und der Erhalt der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nachzuweisen sind. Sofern die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen, ist dies gegenüber der Kindertagespflegeperson zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/7#abs-2 (2) Die Erziehungsberechtigten sind von Anfang an in alle Maßnahmen der Gesundheitspflege einzubeziehen. Das Gesundheitsamt oder von ihm Beauftragte führen bei Kindern, die aufgrund dieses Gesetzes betreut werden, jährlich zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörfähigkeiten sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch. Die Untersuchungen sind nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/7#abs-3 (3) Werden gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, hat die Leitung der Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend in Kenntnis zu setzen.