Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung

SächsKatSVO

§ 4 Bereitschaftserklärung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/4#abs-1 (1) Die Bereitschaftserklärung ist schriftlich abzugeben. Bei Leistungserbringern nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und Hilfsorganisationen, die auf Landesebene organisiert sind, ist sie von der Landesorganisation abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/4#abs-2 (2) Die Bereitschaftserklärung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde widerrufen werden. Die Frist läuft nicht ab, solange Katastrophenvoralarm oder Katastrophenalarm ausgelöst ist.

§ 3 § 5