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§ 4 SächsKatSVO (Sachsen) — Bereitschaftserklärung

Sächsische Katastrophenschutzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bereitschaftserklärung ist schriftlich abzugeben. Bei Leistungserbringern nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und Hilfsorganisationen, die auf Landesebene organisiert sind, ist sie von der Landesorganisation abzugeben.

(2) Die Bereitschaftserklärung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde widerrufen werden. Die Frist läuft nicht ab, solange Katastrophenvoralarm oder Katastrophenalarm ausgelöst ist.