Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung
SächsKatSVO§ 3 Mitwirkung im Katastrophenschutz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/3#abs-1 (1) Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und private Hilfsorganisationen können für eine Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannt werden, wenn sie eine Bereitschaftserklärung gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde abgeben, aus der sich die allgemeine Leistungsfähigkeit, Organisationsstruktur, Ausstattung sowie Stärke und Eignung des Personals ihrer Organisation für eine sachgerechte und dauerhafte Mitwirkung im Katastrophenschutz ergeben. Über die Eignung der einzelnen zur Mitwirkung angebotenen Kräfte und Mittel entscheiden die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/3#abs-2 (2) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen müssen sich in der Bereitschaftserklärung verpflichten,
1. der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich wesentliche Änderungen der Stärke, Gliederung, Ausbildung sowie Ausstattung der angebotenen Kräfte und Mittel mitzuteilen,
2. die dauerhafte Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel sicherzustellen,
3. auf Anforderung an Übungen teilzunehmen.