Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung

SächsKatSVO

§ 5 Übungsintervalle und -teilnehmer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/5#abs-1 (1) Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt jährlich eine Planübung sowie eine Alarmierungsübung durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/5#abs-2 (2) Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt aller zwei Jahre eine Stabsrahmenübung durch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/5#abs-3 (3) Die obere und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden führen aller drei Jahre eine Vollübung durch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/5#abs-4 (4) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Teilnahme nachgeordneter Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der nach § 40 Abs. 2 SächsBRKG zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten an Übungen anordnen.

§ 4 § 6