Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz
SächsKRegG§ 7 Meldungen und Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/7#abs-1 (1) Die Leistungserbringer sind verpflichtet, ab Vorliegen eines Meldeanlasses die Identitätsdaten sowie die medizinischen und die meldungsbezogenen Daten gemäß § 2 Absatz 4 bis 6 innerhalb von vier Wochen vollständig an das Krebsregister zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/7#abs-2 (2) Handelt es sich bei dem Leistungserbringer um eine medizinische Einrichtung, obliegt die Meldepflicht der ärztlichen Leiterin oder dem ärztlichen Leiter. Diese oder dieser kann die Verpflichtung einer Ärztin oder einem Arzt der medizinischen Einrichtung übertragen. Im Fall einer Meldung einer diagnostizierenden medizinischen Einrichtung ohne Kontakt zu Patientinnen oder Patienten sind mit der Meldung auch meldungsbezogene Daten zu dem meldepflichtigen Leistungserbringer zu übermitteln, der das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/7#abs-3 (3) Die Meldung hat durch strukturierte elektronische Datenübermittlung zu erfolgen. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen nach den jeweils geltenden Sicherheitsstandards einzuhalten, die geeignet und erforderlich sind, den Zugriff unberechtigter Dritter auf die Übertragungsmedien und auf die dahinterliegenden Systeme zu verhindern. Nähere Bestimmungen zu diesen Maßnahmen sind im Datenschutzkonzept des Krebsregisters zu treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/7#abs-4 (4) Bei unvollständigen, unklaren oder offensichtlich fehlenden Meldungen ist das Krebsregister berechtigt, Auskunft über die fehlenden Daten von dem Leistungserbringer zu verlangen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, entsprechende Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/7#abs-5 (5) Zur Sicherstellung der Vollzähligkeit, Vollständigkeit und einer angemessenen Datenqualität können die Leistungserbringer beim Krebsregister von diesen beauftragte medizinische Dokumentarinnen und Dokumentare (Beauftragte) anfordern, die sie vor Ort bei den Meldungen an das Krebsregister unterstützen. In dem für die Unterstützung bei der Meldetätigkeit erforderlichen Umfang dürfen die Leistungserbringer Identitätsdaten an die Beauftragten übermitteln. Die Beauftragten haben über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt wird, auch über den Tod der Patientin oder des Patienten und über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus, Verschwiegenheit zu bewahren. In Bezug auf die dem Krebsregister für das Tätigwerden der Beauftragten entstehenden Kosten findet § 5 Absatz 4 Anwendung.