(1) Der Datenbestand der bisherigen klinischen Krebsregister des Freistaats Sachsen, einschließlich der vom ehemaligen Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen an diese übermittelten Daten aller Personen gemäß § 1 Absatz 2, wird auf das Krebsregister übertragen.
(2) Die Gesamtheit dieser Datenbestände steht dem Krebsregister zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zur Verfügung.