nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4b SächsJagdVO (Sachsen) — Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Gesellschaftsjagden

Sächsische Jagdverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das unabsichtliche Überjagen von Jagdhunden ist von Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführten Gesellschaftsjagden auf Schwarzwild im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Gesellschaftsjagd spätestens drei Tage vor Beginn angezeigt wird; dies gilt auch, wenn im Rahmen der Gesellschaftsjagd neben Schwarzwild weitere Wildarten bejagt werden. Wenn ein Jagdausübungsberechtigter eines angrenzenden Jagdbezirks es verlangt, dürfen die bei einer Gesellschaftsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 m zu seiner Jagdbezirksgrenze geschnallt werden.

---

Zitiervorschlag: § 4b SächsJagdVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/4b

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
