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§ 17 SächsJagdVO (Sachsen) — Mündlich-praktische Prüfung

Sächsische Jagdverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der mündlich-praktischen Prüfung werden das theoretische Wissen und das praktische Können ermittelt. Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

(2) Die mündlich-praktische Prüfung wird zusammenhängend von zwei Prüfern abgenommen. Sie stellen übereinstimmend fest, ob eine Prüfungsleistung ausreichend ist.

(3) Mehr als drei Bewerber dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt je Bewerber und Prüfungsfach höchstens 15 Minuten. Nach der Prüfung von zwei Prüfungsfächern ist eine angemessene Pause einzulegen.