Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung

SächsJagdVO

§ 12 Gegenstand, Ort und Zeit der Jägerprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/12#abs-1 (1) Die Jägerprüfung besteht aus den Teilen jagdliches Schießen sowie schriftliche und mündlich-praktische Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/12#abs-2 (2) Die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung beinhalten folgende Prüfungsfächer, hinsichtlich der Nummern 1 und 3 jeweils einschließlich rechtlicher Bezüge:

1. Jagdkunde:

Tierarten, Wildbiologie, Wildökologie, Jagdbetrieb einschließlich Jagdhundewesen, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau sowie Naturschutz und Biotoppflege,

2. Waffenkunde:

Waffenrecht, Waffentechnik und Führen von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen,

3. Verbraucherschutz:

Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und Wildverwertung,

4. Recht:

Jagd-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Tierschutzrecht sowie weitere einschlägige Rechtsbereiche.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/12#abs-3 (3) Für Bewerber, die bereits eine Falknerprüfung bestanden haben, umfasst die Jägerprüfung nur das jagdliche Schießen sowie die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/12#abs-4 (4) Die Jagdbehörde legt Ort, Datum und Beginn der einzelnen Prüfungen fest. Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.

§ 11 § 13