Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 7 Commercial Court
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/7#abs-1 (1) Beim Oberlandesgericht Dresden werden gemäß § 119b des Gerichtsverfassungsgesetzes ein oder mehrere Senate als Commercial Court eingerichtet. Er trägt den Namen Commercial Court Dresden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/7#abs-2 (2) Der Commercial Court ist im ersten Rechtszug für den Bezirk des Oberlandesgerichts unter den Voraussetzungen des § 119b Absatz 2 des Gerichtverfassungsgesetzes für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind, zuständig:
1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
a)
aus Immobiliarmiet- und Immobiliarpachtverhältnissen;
b)
aus Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Streitigkeiten von Unternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ;
c)
aus Streitigkeiten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts;
2. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch, soweit eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Von Satz 1 ausgenommen sind Streitigkeiten und Verfahren nach § 119b Absatz 1 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes .