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§ 7 SächsJOrgVO (Sachsen) — Commercial Court

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Oberlandesgericht Dresden werden gemäß § 119b des Gerichtsverfassungsgesetzes ein oder mehrere Senate als Commercial Court eingerichtet. Er trägt den Namen Commercial Court Dresden.

(2) Der Commercial Court ist im ersten Rechtszug für den Bezirk des Oberlandesgerichts unter den Voraussetzungen des § 119b Absatz 2 des Gerichtverfassungsgesetzes für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind, zuständig:

1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

a)

aus Immobiliarmiet- und Immobiliarpachtverhältnissen;

b)

aus Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Streitigkeiten von Unternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ;

c)

aus Streitigkeiten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts;

2. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.

Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch, soweit eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Von Satz 1 ausgenommen sind Streitigkeiten und Verfahren nach § 119b Absatz 1 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes .