Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung

SächsJOrgVO

§ 30 Gebührenverzeichnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühren

Nummer Gegenstand Gebühren

1. Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 25 bis 385 EUR

2. Schuldnerverzeichnis

2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung ) 525 EUR

2.2 Erteilung von Abdrucken zu den Eintragungen (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung ) 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 17 EUR

2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung ) je übermitteltem Datensatz

Die Gebühr entsteht nicht im Falle einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 19 Absatz 1 und § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes benötigt wird.

4,50 EUR

3. Hinterlegungssachen

3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht.

Anmerkung:

Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen.

10 bis 255 EUR

3.2 Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger durch die Hinterlegungsstelle nach § 15 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154) 10 EUR

3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 255 EUR

3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 50 EUR

4. Beeidigung 1

4.1 Antrag auf allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetschern, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetschern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern

Anmerkung:

Der Gebührentatbestand ist auch gegeben, wenn eine Dolmetscherin, ein Dolmetscher, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer, die oder der bereits für eine oder mehrere Sprachen allgemein beeidigt ist, einen neuen Antrag für eine weitere Sprache stellt.

130 EUR

4.2 Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetschern, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetschern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern 60 EUR

4.3 Wenn der Antrag auf allgemeine Beeidigung oder auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, ermäßigt sich die Gebühr jeweils auf 40 EUR

5. Anerkennung als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

5.1 Anerkennung als Gütestelle 130 EUR

5.2 Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung 30 EUR

6. Außerbetriebnahme eines Gerichtskostenstemplers auf Veranlassung der Eigentümerin oder des Eigentümers 100 EUR

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1 Nummer 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

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