Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung

SächsJOrgVO

§ 13 Wettbewerbsstreitsachen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb , soweit nicht gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten nach § 12 dieser Verordnung betroffen sind, sind zuständig:

1. das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Leipzig, Chemnitz und Zwickau;

2. das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz.

§ 14 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.

§ 12 § 13a