Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 13 Wettbewerbsstreitsachen
Stand: 26.08.2026
Für Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb , soweit nicht gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten nach § 12 dieser Verordnung betroffen sind, sind zuständig:
1. das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Leipzig, Chemnitz und Zwickau;
2. das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz.
§ 14 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.