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§ 13 SächsJOrgVO (Sachsen) — Wettbewerbsstreitsachen

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb , soweit nicht gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten nach § 12 dieser Verordnung betroffen sind, sind zuständig:

1. das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Leipzig, Chemnitz und Zwickau;

2. das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz.

§ 14 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.