Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 47 Form der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. § 22 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.