Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 48 Schriftliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/48#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung sind an acht Tagen je eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/48#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/48#abs-3 (3) Zu bearbeiten sind:
1. vier Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
2. zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
3. zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6).
Die Prüfungsaufgaben können ergänzend Fragen des anwaltlichen Berufsrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4) zum Gegenstand haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/48#abs-4 (4) § 23 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.