Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 46 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/46#abs-1 (1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat an der gegen oder nach Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilzunehmen. Die Pflicht zur Teilnahme wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/46#abs-2 (2) Spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar für die Prüfung vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/46#abs-3 (3) § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/46#abs-4 (4) Mit der Erklärung nach § 37 Absatz 4 Satz 2 hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu bestimmen, welches Wahlfach und welches Gebiet des Aktenvortrags sie oder er wählt; diese Erklärungen sind unwiderruflich und gelten auch bei etwaigen Wiederholungen der Prüfung. Unterlässt sie oder er eine solche Wahl, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Wahlfach unter Berücksichtigung der Wahlstation und das Gebiet des Aktenvortrags.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/46#abs-5 (5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst prüfungsunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er in absehbarer Zeit wieder prüfungsfähig wird.