Die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. § 22 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
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Die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. § 22 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.