Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz
SächsInvStärkG§ 5 Investitionspauschalen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/5#abs-1 (1) Den Kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden, in deren Gemeindegebiet Unterbringungseinrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgehalten werden, gewährt der Freistaat Sachsen in den Jahren 2016 bis 2019 eine Investitionspauschale in Höhe von jährlich 4 000 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/5#abs-2 (2) Die Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 an die Kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden bemisst sich nach dem Anteil der vorhandenen Kapazitäten der Unterbringungseinrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen Gemeinde an der Gesamtzahl der vorhandenen Kapazitäten dieser Unterbringungseinrichtungen im Freistaat Sachsen zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/5#abs-3 (3) Darüber hinaus gewährt der Freistaat Sachsen den Kreisfreien Städten und Landkreisen eine Investitionspauschale in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jährlich 25 000 000 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/5#abs-4 (4) Die Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 an die Kreisfreien Städte und Landkreise bemisst sich, nach einer Vorabverteilung auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum zu gleichen Teilen, nach ihrem Anteil an der Einwohnerzahl gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1. Die Landkreise leiten jährlich 65 Prozent der Mittel an ihre kreisangehörigen Gemeinden weiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/5#abs-5 (5) Die Investitionspauschalen dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung und der Fördergegenstände nach § 3 Absatz 1 und 2. Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/5#abs-6 (6) Für die Festsetzung der Investitionspauschalen findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes entsprechend Anwendung. Die Investitionspauschalen werden jährlich am 30. Juni ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/5#abs-7 (7) Die zweckentsprechende Verwendung der Investitionspauschalen nach Absatz 1 ist bis 31. März 2022 und nach Absatz 3 bis 31. März 2025 nachzuweisen. Für die Verwendungsnachweisführung über die Investitionspauschalen findet § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 Alternative 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes entsprechend Anwendung.