Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz

SächsInvStärkG

§ 6 Verwaltungsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Nähere zu den §§ 1 bis 5 zum Maßnahmeplan-, Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie zu Abweichungen zu den Regelungen des ersten Abschnitts des vierten Teils über die Haushaltswirtschaft der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, regelt eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei, des Staatsministeriums des Innern, des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums der Justiz, des Staatsministeriums für Kultus, des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 5 § 7