Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz
SächsInvStärkG§ 4 Besondere Förderbedingungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/4#abs-1 (1) Für die Mittel des Budgets „Bund“ gelten folgende besondere Förderbedingungen:
1. Die Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2. Eine Förderung von Maßnahmen im Ortsgebiet von Gemeinden, die in den Jahren 2009 bis 2015 ununterbrochen eine Finanzausgleichsumlage nach § 25a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gezahlt haben, ist ausgeschlossen.
3. Der förderunschädliche Maßnahmebeginn wird für die Maßnahmen zugelassen, die ab dem 1. Juli 2015 begonnen wurden.
4. Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen worden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/4#abs-2 (2) Für die Mittel des Budgets „Sachsen“ gelten folgende besondere Förderbedingungen:
1. Die Förderung beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2. Die Förderung erfolgt ab dem Jahr 2017.
3. Der förderunschädliche Maßnahmebeginn wird für die Maßnahmen zugelassen, die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden.
4. Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen worden sein. In Ausnahmefällen ist zur Sicherstellung der vollständigen Mittelverwendung eine Förderung von Maßnahmen möglich, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden.