Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz
SächsInvStärkG§ 2 Mittelverteilung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/2#abs-1 (1) Die Mittel nach § 1 Satz 2 Nummer 1 zuzüglich eines Betrages von 15 600 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 stehen für einzelne Bewilligungskontingente der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Verfügung (Budget „Bund“). Die Mittel werden zu gleichen Teilen zwischen dem kreisangehörigen Raum und dem kreisfreien Raum aufgeteilt. Innerhalb des kreisangehörigen Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Landkreise nach ihrem Anteil an den allgemeinen Schlüsselzuweisungen des kreisangehörigen Raumes. Innerhalb des kreisfreien Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Kreisfreien Städte nach ihrem Anteil an den allgemeinen Schlüsselzuweisungen des kreisfreien Raumes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/2#abs-2 (2) Ein Betrag von 512 400 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 steht für einzelne Bewilligungskontingente der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Verfügung (Budget „Sachsen“). Die Mittel werden zu gleichen Teilen zwischen dem kreisangehörigen Raum und dem kreisfreien Raum aufgeteilt. Innerhalb des kreisangehörigen Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Landkreise nach ihrem Anteil an der Einwohnerzahl des kreisangehörigen Raumes. Innerhalb des kreisfreien Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Kreisfreien Städte nach ihrem Anteil an der Einwohnerzahl des kreisfreien Raumes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/2#abs-3 (3) Ein Betrag von 116 000 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 steht für Investitionspauschalen nach § 5 zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/2#abs-4 (4) Maßgebliche Einwohnerzahl ist die durchschnittliche Einwohnerzahl der Jahre 2012 bis 2014 zum Stichtag 31. Dezember. Die maßgebliche Höhe der allgemeinen Schlüsselzuweisungen bestimmt sich aus dem Durchschnitt der für die Jahre 2013 bis 2015 festgesetzten allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob deren Bestandskraft eingetreten ist.