Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz
SächsInvStärkG§ 3 Mittelverwendung und Bewilligung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/3#abs-1 (1) Die Mittel des Budgets „Bund“ sind trägerneutral für investive Maßnahmen gemäß § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes einzusetzen. Bis zu 15 600 000 Euro können im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung auch über den Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 hinaus oder für Maßnahmen nach Absatz 2 eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/3#abs-2 (2) Die Mittel des Budgets „Sachsen“ sind trägerneutral für investive Maßnahmen zur Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen in den Förderbereichen
1. Schulhausbau,
2. Bau und Ausbau von Kindertagesstätten,
3. Straßenbau,
4. Öffentlicher Personennahverkehr,
5. Wasser- und Abwasserversorgung,
6. Gewässerschutz,
7. Brachflächenrevitalisierung,
8. Sportstätten,
9. Verwaltungsgebäude und Sonderbauten sowie Einrichtungen für soziale Zwecke
einzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/3#abs-3 (3) Die Mittel des Budgets „Bund“ und des Budgets „Sachsen“ werden auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien der fachlich zuständigen Staatsministerien maßnahmekonkret bewilligt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erstellen hierfür im Vorfeld getrennte Maßnahmepläne zur geplanten Verwendung der Mittel des Budgets „Bund“ und des Budgets „Sachsen“, die der Bestätigung durch die Staatskanzlei bedürfen. Die Maßnahmepläne der Landkreise für die kreisangehörigen Gemeinden werden im Einvernehmen mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages der jeweiligen Landkreise erstellt. Dabei sind in den einzelnen Maßnahmeplänen der Landkreise für das Budget „Bund“ und für das Budget „Sachsen“ insgesamt mindestens 65 Prozent der Mittel für Projekte der kreisangehörigen Gemeinden einzusetzen. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank im Einvernehmen mit den Fachressorts. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien möglich.