Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsISichG · SächsGVBl. 2019 Nr. 15, S. 630, Fsn-Nr. 213-4

Gesetz zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen

21 Normen · Ausgangsfassung vom 02.08.2019 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Zweck des Gesetzes
  3. § 2 Anwendungsbereich
  4. § 3 Begriffsbestimmungen
  5. § 4 Grundsätze der Informationssicherheit
  6. § 5 Beauftragte oder Beauftragter für Informationssicherheit des Landes
  7. § 6 Sicherheitsnotfallteam
  8. § 7 Beauftragte für Informationssicherheit der staatlichen Stellen
  9. § 8 Beauftragte für Informationssicherheit der nicht-staatlichen Stellen
  10. § 9 Informationssicherheitsmanagement-Teams
  11. § 10 Arbeitsgruppe Informationssicherheit
  12. § 11 Datenübermittlung der nicht-staatlichen Stellen
  13. § 12 Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme im Freistaat Sachsen
  14. § 13 Datenspeicherung und -auswertung
  15. § 14 Sicherheitskonzept
  16. § 15 Stellenübergreifende Meldepflichten
  17. § 16 Meldepflichten der staatlichen Stellen
  18. § 17 Meldepflichten der nicht-staatlichen Stellen
  19. § 18 Einschränkung von Grundrechten
  20. § 19 Experimentierklausel
  21. § 20 Übergangsregelung
  22. § 21 Evaluierung

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    22.07.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    05.07.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.07.2024, Artikel 14

    SächsGVBl. 2024 S. 590

  3. Historischer Änderungsnachweis

    05.07.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.07.2024

    SächsGVBl. 2024 S. 590

  4. Historischer Änderungsnachweis

    31.05.2023 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 31.05.2023, Artikel 14

    SächsGVBl. 2023 S. 329

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).