Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsISichG · SächsGVBl. 2019 Nr. 15, S. 630, Fsn-Nr. 213-4
Gesetz zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen
21 Normen · Ausgangsfassung vom 02.08.2019 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Grundsätze der Informationssicherheit
- § 5 Beauftragte oder Beauftragter für Informationssicherheit des Landes
- § 6 Sicherheitsnotfallteam
- § 7 Beauftragte für Informationssicherheit der staatlichen Stellen
- § 8 Beauftragte für Informationssicherheit der nicht-staatlichen Stellen
- § 9 Informationssicherheitsmanagement-Teams
- § 10 Arbeitsgruppe Informationssicherheit
- § 11 Datenübermittlung der nicht-staatlichen Stellen
- § 12 Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme im Freistaat Sachsen
- § 13 Datenspeicherung und -auswertung
- § 14 Sicherheitskonzept
- § 15 Stellenübergreifende Meldepflichten
- § 16 Meldepflichten der staatlichen Stellen
- § 17 Meldepflichten der nicht-staatlichen Stellen
- § 18 Einschränkung von Grundrechten
- § 19 Experimentierklausel
- § 20 Übergangsregelung
- § 21 Evaluierung
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
22.07.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706)
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Historischer Änderungsnachweis
05.07.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.07.2024, Artikel 14
SächsGVBl. 2024 S. 590
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Historischer Änderungsnachweis
05.07.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.07.2024
SächsGVBl. 2024 S. 590
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Historischer Änderungsnachweis
31.05.2023 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 31.05.2023, Artikel 14
SächsGVBl. 2023 S. 329
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).