Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Informationssicherheitsgesetz
SächsISichG§ 10 Arbeitsgruppe Informationssicherheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/10#abs-1 (1) Die Arbeitsgruppe Informationssicherheit berät die Beauftragte oder den Beauftragten für Informationssicherheit des Landes in Fragen der Informationssicherheit. Sie besteht aus den Beauftragten für Informationssicherheit der Staatskanzlei, der Staatsministerien, des Sächsischen Rechnungshofs, der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, des Landespolizeipräsidiums, der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz und des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste sowie zwei Personen, die die Kommunen vertreten. Weitere Mitglieder können aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/10#abs-2 (2) Die oder der IT- und Informationssicherheitsbeauftragte des Landtages kann an den Sitzungen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/10#abs-3 (3) Die Arbeitsgruppe Informationssicherheit wird von der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit des Landes geleitet. Die Arbeitsgruppe Informationssicherheit gibt sich eine Geschäftsordnung.