Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Informationssicherheitsgesetz
SächsISichG§ 12 Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme im Freistaat Sachsen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/12#abs-1 (1) Zur Erkennung und Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme im Freistaat Sachsen etwa durch Schadprogramme, Sicherheitslücken oder unbefugte Datenverarbeitung dürfen das Sicherheitsnotfallteam sowie die staatlichen und nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs
1. Protokolldaten erheben und automatisiert auswerten sowie
2. die an den Schnittstellen der informationstechnischen Systeme anfallenden Protokoll- und Inhaltsdaten erheben und automatisiert auswerten,
soweit dies zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen auf informationstechnische Systeme der staatlichen und nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen oder zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen dieser Störungen der Informationssicherheit erforderlich ist. Jede staatliche Stelle kann ihre Befugnisse nach den §§ 12 und 13 im Einvernehmen mit dem Sicherheitsnotfallteam auf dieses übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/12#abs-2 (2) Die staatlichen und nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen sind verpflichtet, das Sicherheitsnotfallteam bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und § 13 zu unterstützen sowie hierbei dem Sicherheitsnotfallteam behördeninterne Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/12#abs-3 (3) Daten des Landtags, des Sächsischen Rechnungshofs, der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes dürfen nur einvernehmlich mit diesen erhoben, gespeichert, ausgewertet, genutzt oder sonst verarbeitet werden. Sind Daten betroffen, die dem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder rechtspflegerischen Arbeitsprozess zuzurechnen sind, ist § 41c des Sächsischen Justizgesetzes entsprechend anzuwenden.