Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Informationssicherheitsgesetz
SächsISichG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und die Gerichte des Freistaates Sachsen (staatliche Stellen) sowie die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (nicht-staatliche Stellen). Auf Beliehene findet ausschließlich Absatz 4 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/2#abs-2 (2) Der Landtag gewährleistet die ihn betreffende Informationssicherheit durch den Beschluss einer für ihn, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, seine Fraktionen und deren Beschäftigte sowie für die Landtagsverwaltung geltenden Informationssicherheitsleitlinie. Für den Landtag gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 10 und 12 bis 15 entsprechend den in der Informationssicherheitsleitlinie getroffenen Maßgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, die AOK PLUS, die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/2#abs-4 (4) Soweit Beliehene an das Sächsische Verwaltungsnetz oder an das Kommunale Datennetz angeschlossen sind oder Dienste aus diesen Netzen heraus anbieten, sind sie zur Gewährleistung einer gleichwertigen Informationssicherheit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 zu verpflichten.