Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilverfahrensverordnung
SächsHeilVfVO§ 3 Untersuchung
Stand: 26.08.2026
Verletzte sind verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen und, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bezeichneten Personen dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.