Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilverfahrensverordnung
SächsHeilVfVO§ 4 Notwendigkeit und Angemessenheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/4#abs-1 (1) Die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen werden in vollem Umfang erstattet. Die §§ 4 und § 7 sowie die Abschnitte 2 und 3 der Sächsischen Beihilfeverordnung mit den zugehörigen Anlagen gelten entsprechend, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/4#abs-2 (2) Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten oder den in den §§ 11 und 24 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Indikationen erstattet. Die Erstattung von Sehhilfen umfasst auch die Kosten von Brillenfassungen. Abweichend von § 14 Absatz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung ist eine Erstattung der dort genannten Aufwendungen zu 100 Prozent möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/4#abs-3 (3) Die Kosten für Heil- und Hilfsmittel werden über die in der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Beträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist. Erstattet werden auch die Kosten für Hilfsmittel und Ersatzleistungen nach Maßgabe von § 46 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch . Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/4#abs-4 (4) Bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach den §§ 6 und 7 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/4#abs-5 (5) Die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht von den Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/4#abs-6 (6) Erstattet werden auch die Kosten für
1. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen, insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung, nach vorheriger Genehmigung der Maßnahme durch die zuständige Behörde und
2. die Unterkunft in einem Einbettzimmer bei einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung, wenn dies auf Grund besonderer dienstlicher Gründe erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/4#abs-7 (7) Ist ein Ereignis dazu geeignet, einen Körperschaden zu verursachen, werden die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Feststellung im unmittelbaren Anschluss an das Ereignis auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.