Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilverfahrensverordnung
SächsHeilVfVO§ 2 Erstattungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/2#abs-1 (1) Die Kostenerstattung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die zuständige Stelle nicht auf die Vorlage von Belegen verzichtet, werden nur solche Kosten erstattet, die durch Belege nachgewiesen worden sind. Für den Nachweis sind Zweitschriften oder Kopien der Belege ausreichend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/2#abs-2 (2) Mit Zustimmung der Anspruchsberechtigten können Kostenerstattungsbescheide in elektronischer Form übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/2#abs-3 (3) Auf Antrag können vorläufige Zahlungen gewährt werden. Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/2#abs-4 (4) § 62 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. Ansprüche der Verletzten auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch die und in Höhe der unmittelbaren Zahlungen an den Leistungserbringer oder Rechnungssteller erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nicht vor, sind die Verletzten zur Rückerstattung auch der an den Leistungserbringer oder Rechnungssteller verauslagten Kosten verpflichtet.