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§ 3 SächsHeilVfVO (Sachsen) — Untersuchung

Sächsische Heilverfahrensverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verletzte sind verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen und, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bezeichneten Personen dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.