Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulfinanzverordnung

SächsHSFinVO

§ 8 Buchführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/8#abs-1 (1) Die Buchführung muss Auswertungen nach der Gliederung des Wirtschaftsplans in sachlicher und zeitlicher Ordnung sowie Soll-Ist-Vergleiche zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/8#abs-2 (2) Die Buchführung nimmt die Hochschule in eigener Zuständigkeit wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/8#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 wird die Buchführung der kameralistisch wirtschaftenden Hochschulen unentgeltlich von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen.

§ 7 § 9