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§ 8 SächsHSFinVO (Sachsen) — Buchführung

Sächsische Hochschulfinanzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Buchführung muss Auswertungen nach der Gliederung des Wirtschaftsplans in sachlicher und zeitlicher Ordnung sowie Soll-Ist-Vergleiche zulassen.

(2) Die Buchführung nimmt die Hochschule in eigener Zuständigkeit wahr.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Buchführung der kameralistisch wirtschaftenden Hochschulen unentgeltlich von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen.