(1) Die Buchführung muss Auswertungen nach der Gliederung des Wirtschaftsplans in sachlicher und zeitlicher Ordnung sowie Soll-Ist-Vergleiche zulassen.
(2) Die Buchführung nimmt die Hochschule in eigener Zuständigkeit wahr.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Buchführung der kameralistisch wirtschaftenden Hochschulen unentgeltlich von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen.