Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulfinanzverordnung
SächsHSFinVO§ 9 Zahlungsverkehr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/9#abs-1 (1) Der unbare Zahlungsverkehr wird unentgeltlich von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen. Der Barzahlungsverkehr wird von der Hochschule in eigener Zuständigkeit wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/9#abs-2 (2) Die Hochschule kann ihren unbaren Zahlungsverkehr auch in eigener Zuständigkeit wahrnehmen. Die von der Hochschule vorübergehend nicht benötigten Finanzmittel sind unverzinslich in das Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/9#abs-3 (3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 Satz 2 kann die Hochschule die ihr von privaten Dritten zur Verfügung gestellten Finanzmittel in eigener Zuständigkeit zinsbringend anlegen, soweit der Mittelgeber eine zinsbringende Anlage fordert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/9#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.