Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulfinanzverordnung
SächsHSFinVO§ 10 Mahnwesen
Stand: 26.08.2026
Hochschulen, die ihren unbaren Zahlungsverkehr über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen abwickeln, können das öffentlich-rechtliche und das privatrechtliche Mahnwesen unentgeltlich über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen durchführen, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten.