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# § 7 SächsHSFinVO (Sachsen) — Anwendung kaufmännischer Grundsätze

Sächsische Hochschulfinanzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Rechnungswesen ist nach Ablauf der ersten drei Monate nach Einführung der Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen und Feststellung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSG auf die Ordnungsmäßigkeit des Finanzbuchhaltungssystems, seine Konformität zu den diesbezüglichen Regelungen der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung in Sachsen vom 1. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 466), in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Prozesse des Rechnungswesens zu prüfen. Die Prüfung ist auf Veranlassung der Hochschule von einem Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung berichtet die Hochschule dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium der Finanzen fünf Monate nach Einführung der kaufmännischen Wirtschaftsführung gemäß Satz 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsHSFinVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/7

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