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SächsHSFinVO

§ 15 Gründung, Übernahme von Unternehmen oder Beteiligung an einem solchen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/15#abs-1 (1) Vor Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG ist der Hochschulrat und im Falle des § 11 Abs. 5 SächsHSG das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über die Chancen und Risiken der beabsichtigten unternehmerischen Vorhaben zu unterrichten. Beschlüsse der Hochschule über Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG sowie Beschlüsse über Anteilsveräußerungen sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Nachweis der jeweiligen Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. § 6 Abs. 3 Satz 4 SächsHSG bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/15#abs-2 (2) Für Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG können Zuschüsse nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SächsHSG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium der Finanzen eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/15#abs-3 (3) Steht der Hochschule allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile zu, ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SächsHSG im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass

1. die Abschlussprüfung entsprechend § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ( Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG ) vom 19. August 1969 (BGBl. S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wird,

2. dem Sächsischen Rechnungshof die in entsprechender Anwendung des § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse und das Recht eingeräumt werden, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen,

3. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG und § 2 Abs. 3 für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,

4. der Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Hochschule unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden,

5. in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften in § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten,

6. der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Hochschule und auf Anforderung dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich zu übersenden sind; der Lagebericht hat auch die Angaben zu enthalten, die nach § 16 für die Erstellung des Beteiligungsberichts notwendig sind,

7. die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1929) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend gelten und

8. der Hochschule zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt die für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 11 Abs. 3 SächsHSG ) erforderlichen Unterlagen überreicht und Auskünfte erteilt werden.

Bei einer geringeren Beteiligung hat die Hochschule gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SächsHSG darauf hinzuwirken, dass die in Satz 1 genannten Regelungen getroffen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/15#abs-4 (4) Die Hochschule wird in der Gesellschafterversammlung oder im Aufsichtsrat eines Unternehmens der Hochschule durch vom Rektorat berufene Mitglieder vertreten. Das Rektorat kann diesen Vertretern im Einzelfall Weisungen erteilen. Die Vertreter der Hochschule haben das Rektorat über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/15#abs-5 (5) Soweit Vertreter der Hochschule in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens Vergütungen erhalten, findet die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/15#abs-6 (6) Der Sächsische Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nach § 6 Abs. 3 Satz 5 SächsHSG sowie den §§ 91, 92 und 104 SäHO der Hochschule und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit. Die Hochschule hat gegenüber dem Sächsischen Rechnungshof Stellung zu nehmen.

§ 14 § 16