Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulfinanzverordnung
SächsHSFinVO§ 14 Vermögensrechnung
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Erlass die für die Erstellung der Vermögensrechnung zu übermittelnden Informationen und Unterlagen festlegen sowie einheitliche Abgabetermine vorgeben.