Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 83 Verletzung von Melde- oder Anzeigepflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/83#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 vorgeschriebenen Meldungen oder Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/83#abs-2 (2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/83#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Kammer.

§ 82 § 84