Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 84 Übergangsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/84#abs-1 (1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung kann nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen werden. Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/84#abs-2 (2) Die Organe der Kammern bleiben bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit im Amt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/84#abs-3 (3) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen berufsrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren werden nach den Regelungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, abgeschlossen.