Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 82 Kostenerstattung der Berufsgerichtsbarkeit durch die Kammern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/82#abs-1 (1) Die Kammern haben dem Freistaat Sachsen die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit am Ende eines jeden Rechnungsjahres zu erstatten. Maßgeblich für die Erstattungspflicht ist die Anzahl der Berufsgerichtsverfahren, die die Mitglieder der einzelnen Kammer betrafen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/82#abs-2 (2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Verfahrenskosten und Geldbußen die dem Freistaat Sachsen zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Absatz 1 geregelten Verhältnis den Kammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden sozialen Einrichtungen zuzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/82#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und der Aufsichtsbehörde mit den Kammern anstelle der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren.

§ 81 § 83