nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 83 SächsHKaG (Sachsen) — Verletzung von Melde- oder Anzeigepflichten

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 vorgeschriebenen Meldungen oder Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Kammer.