Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

SächsGlüStVAG

§ 22 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/22#abs-1 (1) Auf Wettvermittlungsstellen, die zum 18. September 2020 betrieben werden, ist § 7 Absatz 4 ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/22#abs-2 (2) Für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und für Anträge auf Verlängerung der glücksspielrechtlichen Zustimmung, die bis zum 18. September 2020 gestellt wurden, gilt § 18a in der bis dahin geltenden Fassung.

§ 21 § 23