Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 99 Modellvorhaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zur Weiterentwicklung der nach dieser Verordnung geregelten Weiterbildungen können im Rahmen von Modellvorhaben insbesondere Weiterbildungen für Absolventen von Bachelor- oder Masterstudiengängen konzipiert werden. Der Modellweiterbildung ist vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorher zuzustimmen. Wird eine Modellweiterbildung in diese Verordnung aufgenommen, erhalten die Teilnehmer nachträglich eine Urkunde nach § 23 Abs.1.

§ 98 § 100