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§ 99 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Modellvorhaben

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Weiterentwicklung der nach dieser Verordnung geregelten Weiterbildungen können im Rahmen von Modellvorhaben insbesondere Weiterbildungen für Absolventen von Bachelor- oder Masterstudiengängen konzipiert werden. Der Modellweiterbildung ist vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorher zuzustimmen. Wird eine Modellweiterbildung in diese Verordnung aufgenommen, erhalten die Teilnehmer nachträglich eine Urkunde nach § 23 Abs.1.