Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 100 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Weiterbildungseinrichtungen, die vor dem 17. März 2022 die Weiterbildung Praxisanleitung begonnen oder öffentlich bekannt gemacht haben, können diese Weiterbildung nach der bisher geltenden Vorschrift abschließen. Nach Abschluss der Weiterbildung erhalten die Teilnehmer eine Urkunde nach § 23 Absatz 1.