(1) Auf die Dauer einer Weiterbildung werden angerechnet
1. Urlaub,
2. Versäumnisse durch Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz oder aus anderen, von der Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Präsenzstunden und 10 Prozent der praktischen Weiterbildung.
(2) Auf Antrag kann der Prüfungsvorsitzende weitere Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.
(3) Um nicht anrechnungsfähige Fehlzeiten verlängert sich der Unterricht oder die praktische Weiterbildung.