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§ 24 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Übersicht

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Gesundheitsfachberufe können Weiterbildungen für folgende Funktionen durchgeführt werden:

1. Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen,

2. Praxisanleitung und

3. Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen.

(2) Für die Berufe in der Krankenpflege und Altenpflege können Weiterbildungen zur Fachkraft in folgenden Arbeitsfeldern und für folgende Funktionen durchgeführt werden:

1. Intensivpflege und Anästhesie,

2. operativer und endoskopischer Funktionsdienst,

3. Onkologie,

4. Nephrologie,

5. Psychiatrie,

6. Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie,

7. Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie,

8. Palliativ- und Hospizpflege,

9. Hygiene und Infektionsprävention,

10. Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen,

11. Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall,

12. Notfallpflege,

13. Sozialmedizinischer Assistent.

(3) Für die Berufe in der Physiotherapie können Weiterbildungen in folgenden Arbeitsfeldern durchgeführt werden:

1. psychosoziale Medizin und

2. medizinische Wellness.